UWG

Unabhängige Wählergemeinschaft

Unabhängig Bürgernah

Stadtverband Hückelhoven

Satzung

 

Beschlossen am 26.11.2005

Geändert am 21.8.2008

 


Präambel

Der Stadtverband der Unabhängigen Wählergemeinschaft in der Stadt Hückelhoven ist ein Zusammenschluss der Mitglieder aus Hückelhoven

In einem demokratischen Staat muss die Willensbildung von unten nach oben erfolgen. Deshalb bieten Städte, Gemeinden und Kreise die beste Grundlage für die Verwirklichung einer bürgernahen Politik.

Im Stadtverband der Unabhängigen Wählergemeinschaft schließen sich Menschen zusammen, welche diese Grundüberzeugung verbindet.

Die im Stadtverband zusammengeschlossenen Mitglieder bekennen sich zur sozialen , liberalen, unabhängigen   Demokratie als der bestmöglichen Staatsform.

Sie stehen auf dem Boden des Grundgesetzes und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und achten die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Sie lehnen jeden Radikalismus ab und wenden sich gegen jede Bestrebung, die die demokratische Mitwirkung der Bürger einengt.


§ 1
Name und Sitz

Der (Kreisverband der Freien Liberalen Bürgerliste im Kreis Heinsberg) Stadtverband der Unabhängigen Wählergemeinschaft führt den Namen

Unabhängige Wählergemeinschaft in der Stadt Hückelhoven“

Kurzform UWG

Sitz in Hückelhoven


§ 2
Zweck und Ziele

Vorrangiges Ziel der UWG ist es, die Interessen aller Bürger auf Stadtebene wahrzunehmen.

Die Tätigkeiten können durch Zusammenschluss auch auf Kreis-, Landes- und Bundesebene ausgedehnt werden.


§ 3
Mitgliedschaft

Mitglieder der UWG sind die Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr, die durch Beitrittserklärung und der Zustimmung durch den Stadtverbandsvorstand aufgenommen sind,
die Satzung anerkennen, sowie mit der Beitragszahlung nicht mehr als 6 Monate im Rückstand sind.

Fördernde Mitglieder sind Mitglieder ohne Stimmrecht und ohne Beitragspflicht, die durch Beitrittserklärung und Anerkennung der Satzung beigetreten sind.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Kreisverband durch Ausschluss oder Streichung.


§ 4
Ausschluss, Streichung

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nach Anhörung erfolgen,

1.  wenn es gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland  bzw. die Landesverfassung verstößt oder die freiheitlich demokratische Grundordnung zu stören versucht;

2. wenn es gegen die Satzung der UWG Hückelhoven verstößt oder sie im Ansehen durch sein Verhalten schädigt.

3. Wenn das Mitglied mit dem Beitrag von 6 Monaten rückständig ist und nicht förderndes Mitglied sein möchte.

Eine Streichung ist möglich, wenn festgestellt wird, dass das Mitglied nicht mehr an den  Grundsätzen der UWG Hückelhoven interessiert ist.

Ausschluss und Streichung erfolgen durch den Vorstand. Gegen den schriftlich zu erteilenden Beschluss steht dem Mitglied die Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Die Anrufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Vorstand schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend mit einfacher Mehrheit.


§ 5
Rechnungsjahr, Beitrag

Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Die UWG Hückelhoven erhebt einen jährlichen Beitrag über dessen Höhe  die Mitgliederversammlung  entscheidet.


§ 6
Organe der UWG Hückelhoven

Die Organe des Kreisverbandes sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.


§ 7
Die Mitgliederversammlung

1. Zuständigkeit, Einberufung, Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Willensbildungsorgan der UWG Hückelhoven. Sie kann Aufgaben auf den Vorstand übertragen. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden regelmäßig, einmal jährlich , am ersten Samstag nach dem Dreikönigstag statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn mindestens 15 % der Mitglieder bzw. der Vorstand die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung beantragen oder wenn ein Vorstandsmitglied während der normalen Wahlzeit ausscheidet.

Die  Einladungsfrist für die Mitgliederversammlung  beträgt mindestens  21 Tage. Für den Postweg werden 2 Tage zusätzlich berücksichtigt.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


2. Leitung der Versammlung, Stimmrecht

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der UWG Hückelhoven. Abstimmungsberechtigt sind nur die Mitglieder die gemäß Satzung aufgenommen wurden, und mit dem Beitrag nicht mehr als 6 Monate im Rückstand sind. Fördernde Mitglieder haben Rederecht. Sie können zur Kommunalwahl gewählt werden.

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Stadtverbandsvorsitzende, es sei denn, die Versammlung bestimmt auf Antrag einen anderen Versammlungsleiter. Die Schriftführung wird vom Schriftführer des Vorstands übernommen, bei dessen Abwesenheit wird ein Schriftführer aus der Versammlung gewählt.


3. Tagesordnung

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

1. Verlesung und Beschluss des Protokolls der letzten Mitglieder-versammlung.

2. Jahresbericht des Vorsitzenden

3. Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer

4. Entlastung des Vorstandes

5. Wahl des Vorstandes oder Ergänzungswahlen (soweit erforderlich)

6. Wahl von Rechnungsprüfern

7. Anträge

8. Verschiedenes

Der Vorstand setzt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Darüber hinaus sind Anträge zur Tagesordnung zulässig:

Anträge müssen bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter eingegangen sein.


§ 8
Der Vorstand

Der Vorstand ist das ausführende Organ der UWG Hückelhoven. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

Der Vorstand besteht aus:

1. dem Kreisverbandsvorsitzenden

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

3. dem Schriftführer

4. dem Schatzmeister

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus dem Vorstand aus, übernimmt auf Beschluss des Vorstands eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur Nachwahl durch die Mitgliederversammlung. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf durch den Kreisverbandsvorsitzenden einzuberufen oder wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Tage. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, darunter einer der Vorsitzenden.


§ 9
Protokolle, Wahlen und Abstimmungen

Die Organe der UWG Hückelhoven haben über alle Sitzungen ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle müssen mindestens Ort, Zeit, Tageordnung, Teilnehmer (lt. Teilnehmerliste) und die gefassten Beschlüsse enthalten. Sie sind vom Geschäftsführer aufzubewahren.

Wahlen und Abstimmungen werden, soweit vom Gesetz oder durch diese Satzung nichts anderes bestimmt, offen durchgeführt. Erhebt sich gegen eine offene Abstimmung Widerspruch, ist geheim abzustimmen.

Beschlüsse werden in allen Gremien mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder .

Ein Beschluss über die Auflösung der UWG Hückelhoven kann nur mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

Über Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung der UWG Hückelhoven darf nur entschieden werden, wenn dies in der Einladung zur Mitgliederversammlung auf der Tagesordnung ausdrücklich vermerkt ist. Der Wortlaut solcher Anträge ist der Einladung beizufügen.


§ 10
Vertretung, Eintragung in das Vereinsregister

Die UWG Hückelhoven wird nach außen durch den Stadtverbandsvorsitzenden oder durch seinen Stellvertreter vertreten.

Beide sind allein Vertretungsbefugt.

Die UWG Hückelhoven ist ein Verein im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches und wird nach Maßgabe der Entscheidung der Mitgliederversammlung in das Vereinsregister eingetragen werden.


§ 11
Aufstellung von Bewerbern für die Stadtrats- / Gemeindewahl

Die Bewerber für die Stadtrats-/Gemeindewahl werden unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen gewählt.

Die Einberufung der jeweiligen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Der Leiter der Mitgliederversammlung wird unter Leitung des Ältesten Vertreters gewählt.

Über die Bewerber für Wahlbezirke und Reservelistenplätze kann einzeln oder gemeinsam abgestimmt werden. Bei allen Wahlgängen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Zur Unterzeichnung der Wahlvorschläge sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter berechtigt.


§ 12
Auflösung der UWG Hückelhoven

Bei Auflösung der UWG Hückelhoven ist das restliche Vermögen dem Verein Hückelhovener Tafel ev. zuzuführen.

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 26.11.2005 beschlossen und
am 21.8.2008 geändert.


Für die Richtigkeit:                                                 

Hückelhoven, den 21.8..2005

Hans Fischer                                           Ludwig Höntges     

Hans Bürger                                             Jürgen Wolters